3.2 Parteivorbringen vor Obergericht Der Berufungskläger lässt ausführen, in objektiver Hinsicht sei nicht von einer eindeutig sexualbezogenen Handlung auszugehen. Die gesamte Kontrolle sei ohne einen sexuellen Bezug gewesen und ohne Berührung der Genitalien, zudem sei sie schnell und kurz durchgeführt worden, was für eine Art Automatismus in der Durchführung spreche (act. B 43, S. 10f). Ferner fehle der Vorsatz. Der Berufungskläger habe in keiner Weise seine sexuellen Bedürfnisse gestillt oder ein sexuelles Motiv gehabt.