Aufgrund seiner Aussagen sei erstellt, dass er sich des sexuellen Charakters seines Tuns bewusst gewesen sei und er sich die soziale Wertung seines Verhaltens zumindest in groben Zügen habe vorstellen können. Zumal er aufgrund seiner Beteiligung an Kinderlagern bereits mit anderweitigen Ansichten bezüglich der sozial anerkannten Grenzen hinsichtlich des (Körper-)Kontakts zwischen Aufsichtspersonen und Kindern beziehungsweise Jugendlichen konfrontiert worden sei. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungskläger nicht im Stande gewesen wäre, die sexuelle Dimension seiner Handlung zu erfassen.