Seite 29 Berufungskläger vorgenommene Zeckenkontrolle auch dann nicht, wenn es dabei nicht zu Schmerzen gekommen wäre. Der Berufungskläger habe vorsätzlich beziehungsweise zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Aufgrund seiner Aussagen sei erstellt, dass er sich des sexuellen Charakters seines Tuns bewusst gewesen sei und er sich die soziale Wertung seines Verhaltens zumindest in groben Zügen habe vorstellen können.