3.1 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, dass die Art und Weise, wie der Berufungskläger die zu beurteilende Zeckenkontrolle durchgeführt habe – Anweisung an die Privatklägerin, nackt die Beine zu spreizen, manuelle Kontrolle des Gesässes und des Intimbereichs der Privatklägerin – vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus eindeutig sexualbezogen erscheine. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Berufungskläger ausschliesslich die Gesässbacken der Privatklägerin – und nicht auch noch deren Schamlippen – auseinandergezogen habe. Den Charakter als sexuelle Handlung verliere die durch den