187 StGB). Das Verhalten muss objektiv, aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters, und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen, um als sexuelle Handlung zu gelten (dieselben, a.a.O., N. 5 zu Art. 187 StGB). Eindeutig sexualbezogene Handlungen erfüllen stets den objektiven Tatbestand. Auf die Motive des Täters kommt es nicht an (dieselben, a.a.O., N. 5 zu Art. 187 StGB). Die Handlung muss von einer gewissen Erheblichkeit sein.