3. Rechtliche Würdigung Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Der objektive Tatbestand setzt die Vornahme von sexuellen Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren voraus. Mit diesem Tatbestand sollen Kinder unter 16 Jahren vor verfrühten sexuellen Handlungen geschützt werden (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 187 StGB).