Tatsache ist, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt der beiden Zeckenkontrollen erst rund 9 Monate als Untermieter bei der Familie D. lebte und erst mit der Zeit – gemäss der Mutter der Privatklägerin ca. ab Dezember und damit seit ca. 6 Monaten – die Funktion eines Babysitters für die Privatklägerin übernahm. Eine zeitliche Dringlichkeit war zudem klar nicht gegeben, da die Mutter der Privatklägerin zu jener Zeit in der Regel um 23 Uhr heimkam und somit am darauffolgenden Morgen die Zeckenkontrolle hätte vornehmen können (act. B 48, S. 4).