Auch die von ihm vorgebrachte Ansicht, wonach die Beziehungsnähe zur Familie beziehungsweise zur Privatklägerin die Kontrolle erkläre und die von ihm suggerierte zeitlich unmittelbare Dringlichkeit der Kontrolle zielt in die gleiche Richtung. Tatsache ist, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt der beiden Zeckenkontrollen erst rund 9 Monate als Untermieter bei der Familie D. lebte und erst mit der Zeit – gemäss der Mutter der Privatklägerin ca. ab Dezember und damit seit ca. 6 Monaten – die Funktion eines Babysitters für die Privatklägerin übernahm.