Weiter fällt auf, dass der Berufungskläger sein Handeln vordergründig mit medizinischen Aspekten rechtfertigt, ohne aber diesen Aspekt in Zusammenhang zu bringen mit seiner – im konkreten Fall – Funktion als Babysitter. Ähnlich widersprüchlich ist es, wenn der Berufungskläger zum einen angibt, es habe sich nie so ergeben, dass er eine Zeckenkontrolle bei weiteren Personen gemacht habe (act. B 3/1.2.4, Frage 49) und zum anderen geltend macht, er könne sich nicht mehr genau erinnern, was er während der Kontrolle gedacht habe, da es ein Ablauf sei, welcher für ihn nicht viel Denken erfordere (act. B 3/1.2.4.2, Frage 11).