Es ist schlicht nicht stimmig, wenn sich der Berufungskläger als professionell geschulte Person präsentiert, bei der Abwägung der Notwendigkeit beziehungsweise Dringlichkeit einer Zeckenkontrolle gegenüber den Schutz beziehungsweise der Wahrung der sexuellen Integrität eines zu betreuenden Kindes jedoch das professionelle Vorgehen vermissen lässt. Weiter fällt auf, dass der Berufungskläger sein Handeln vordergründig mit medizinischen Aspekten rechtfertigt, ohne aber diesen Aspekt in Zusammenhang zu bringen mit seiner – im konkreten Fall – Funktion als Babysitter.