Seite 27 nicht schlüssig, wenn er angibt, sich nichts Spezielles dabei gedacht zu haben (act. B 3/1.2.4, Frage 56). Es ist schlicht nicht stimmig, wenn sich der Berufungskläger als professionell geschulte Person präsentiert, bei der Abwägung der Notwendigkeit beziehungsweise Dringlichkeit einer Zeckenkontrolle gegenüber den Schutz beziehungsweise der Wahrung der sexuellen Integrität eines zu betreuenden Kindes jedoch das professionelle Vorgehen vermissen lässt.