B 3/1.2.4, Fragen 22-26) und (zumindest) in einem Kurs bereits mit der Zeckenthematik konfrontiert wurde (act. B 3/3.1, Frage 18), im Zusammenhang mit einer Zeckenuntersuchung nicht hinsichtlich deren zeitlicher Dringlichkeit und deren Notwendigkeit, insbesondere was die die Kontrolle vornehmende Person betrifft, differenzieren kann. Abwegig erscheint zudem, dass er sich diesbezüglich nicht einmal Gedanken gemacht haben will. Zumal er eigenen Angaben zufolge auch Kurse für Prävention sexueller Ausbeutung von Kindern absolvierte (act. B 3/1.2.4, Frage 65; vgl. act. B 3/31/2). Insofern erscheint die Aussage des Berufungsklägers auf die Nachfrage, was er dabei gefühlt habe,