Gefragt, was er sich bei der selbst durchgeführten Kontrolle gedacht habe, erklärte der Berufungskläger, er habe sich gedacht, dass es ein Anliegen sei, dass dieses Kind nicht an zeckenübertragbaren Krankheiten erkranke. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, was er während der Kontrolle gedacht habe. Das sei ein Ablauf, welcher für ihn nicht viel Denken erfordere (Frage 11). Es erscheint schwer nachvollziehbar beziehungsweise undenkbar, dass der Berufungskläger, welcher über Erfahrung als Kinderlagerleiter verfügt, in sozialen Projekten – auch mit Kindern – engagiert ist (act. B 3/1.2.4, Fragen 22-26) und (zumindest) in einem Kurs bereits mit der Zeckenthematik konfrontiert wurde (act.