Unstimmigkeiten sind sodann auch in den allgemeinen Aussagen des Berufungsklägers zu Zeckenuntersuchungen erkennbar. Er erklärte, dass für ihn zu den Aufgaben als Babysitter auch eine Zeckenkontrolle im Sommer dazugehöre, weil er das so kenne und auch selbst so erlebt habe (act. B 3/1.2.4, Frage 34). Auf die Frage, weshalb er nicht einfach der Mutter der Privatklägerin mitgeteilt habe, sie müsse sie noch auf Zecken untersuchen, gab er zur Antwort, weil die Mutter nicht anwesend gewesen sei, sondern am Arbeiten. Er habe sich auch keine Gedanken diesbezüglich gemacht (Frage 41).