Er wisse aber nicht mehr, über was sie gesprochen haben (Frage 11). Es ist widersprüchlich, wenn der Berufungskläger einerseits von keiner Äusserung der Privatklägerin vor oder während der Kontrolle Kenntnis genommen haben will, andererseits aber festgestellt oder gedacht haben will, dass die Anweisung betreffend Ausziehen ungewohnt für sie gewesen sei (act. B 3/1.2.4, Frage 38) und dass sie erstaunt gewesen sei bezüglich des Anschauens des Genitalbereichs (act. B 3/1.2.4, Frage 51).