reagiert (Frage 51). Nein, die Privatklägerin habe sich [bei der zweiten Kontrolle] sich ihm gegenüber nicht geäussert (Frage 53). Die Privatklägerin habe ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt Schmerzen geäussert, weder verbal noch nonverbal (act. B 3/1.2.4.2, Frage 6). Eine Gegenwehr habe nicht stattgefunden (Frage 8). Während der Kontrolle hätten sie miteinander gesprochen, weshalb seine Gedanken beim Gespräch gewesen seien. Er wisse aber nicht mehr, über was sie gesprochen haben (Frage 11).