Seite 25 Auffallend ist weiter, dass gemäss dem Berufungskläger die Privatklägerin auf seine Anweisung hin, sich nackt vor ihm auszuziehen, nichts gesagt und es einfach gemacht haben soll (act. B 3/1.2.4, Fragen 38 und 39). Von einem angeblichen "Stopp" seitens der Privatklägerin habe er erstmals nach einem Gespräch zwischen der Mutter und dem Vater der Privatklägerin erfahren. Er habe dies aber nicht wahrgenommen, dass die Privatklägerin in diesem Moment [anlässlich der Zeckenkontrolle] etwas zu ihm gesagt habe (Frage 48). Während des Anschauens des Genitalbereichs habe die Privatklägerin nicht wirklich