1.2.4.2, Fragen 6 und 15). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt sich die Frage, warum der Berufungskläger, wenn sowohl der Gesäss- als auch der Intimbereich Risikozonen für Zecken darstellen, die jeweilige Kontrolle im Gesäss- und Intimbereich unterschiedlich vorgenommen haben will (act. B 2, S. 30).