Auffallend ist, dass sich der Berufungskläger in den nachfolgenden Einvernahmen nicht mehr zu dem äussern will, was er getan und bereits zugegeben hat, sondern auf das bereits Gesagte (act. B 3/1.2.4.2, Frage 7) verweist beziehungsweise die Aussage – "..es könne sein, dass er sie am Gesäss berührte im Rahmen der Zeckenkontrolle.." – abschwächt (act. B 3/1.2.4.2, Frage 15). Hingegen bleibt er repetitiv bei der Aussage, er habe die Privatklägerin nicht im Genital- /Intimbereich angefasst (act. B 3/1.2.4, Fragen 43 und 45; act. B 3/3.1, Frage 3; 1.2.4.2, Fragen 6 und 15).