Dem war aber nicht so. Gestützt auf die Aussage des Berufungsklägers anlässlich der ersten Einvernahme musste sich die Privatklägerin auf dessen Geheiss nackt ausziehen, sie spreizte nackt die Beine, damit er sie im Intimbereich kontrollieren konnte, sie musste sich umdrehen, wobei es hierbei zu Berührungen kam (act. B 3/1.2.4, Frage 43) und sie musste dulden, dass der Berufungskläger mit seinen Händen ihre Gesässbacken auseinanderzog (act. B 3/1.2.4, Frage 45). Auffallend ist, dass sich der Berufungskläger in den nachfolgenden Einvernahmen nicht mehr zu dem äussern will, was er getan und bereits zugegeben hat, sondern auf das bereits Gesagte (act.