Es könne sein, dass er sie am Gesäss berührt habe im Rahmen dieser Zeckenkontrolle (Frage 15). Aus den Aussagen ergibt sich, dass der Berufungskläger versucht, die Zeckenkontrolle im Kern auf einen Augenschein beziehungsweise eine visuelle Kontrolle zu reduzieren und die vorgenommenen Berührungen in notwendige Unterstützungshandlungen – z.B. Nicht-Umfallen während der Fusssohlenkontrolle – umzudeuten. Dem war aber nicht so.