Das sei so gewesen wie er bereits geschildert habe. Es sei eine visuelle Kontrolle am gesamten Körper gewesen (Frage 7). Zum Vorhalt, er habe die Privatklägerin im Genitalbereich und am Gesäss angefasst, sagte der Berufungskläger, er sage das Gleiche wie das letzte Mal. Er habe sie nicht im Genitalbereich angefasst. Es könne sein, dass er sie am Gesäss berührt habe im Rahmen dieser Zeckenkontrolle (Frage 15).