B 3/3.1, Frage 3). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 11. März 2021 erklärte der Berufungskläger, die Zeckenkontrolle habe stattgefunden, so wie er das gelernt habe, dass dies so üblich sei und empfohlen sei bei Kindern zu machen. Dabei sei es zu keinen Berührungen im Genitalbereich gekommen und die Privatklägerin habe zu keinem Zeitpunkt Schmerzen geäussert, dies weder verbal noch nonverbal (act. B 3/1.2.4.2, Frage 6). Auf die Frage, ob er nochmals kurz sagen könne, wie diese Zeckenkontrolle stattgefunden habe, antwortete der Berufungskläger, er habe das bereits im Detail geschildert. Das sei so gewesen wie er bereits geschildert habe.