Seite 24 sie aber nicht im Genitalbereich angefasst (Frage 45). Auf Nachfrage erklärte der Berufungskläger, die Schamlippen der Privatklägerin habe er sicher nicht auseinandergedrückt (Fragen 46 und 47). Auf die Frage, ob das richtig verstanden worden sei, dass er das Gesäss der Privatklägerin mit seinen Händen auseinander gezogen habe, antwortete der Berufungskläger, ja, im Detail könne er dies nicht mehr sagen (Frage 55). Im Rahmen der Hafteinvernahme sagte der Berufungskläger aus, er habe die Privatklägerin nicht im Intimbereich berührt und sie habe sich auch nicht gewehrt (act. B 3/3.1, Frage 3).