Auffallend ist zunächst, wie der Berufungskläger die hier massgebende Zeckenkontrolle in den Einvernahmen schilderte. In seiner Aussage anlässlich der delegierten Einvernahme vom 2. November 2020 (act. B 3/1.2.4) erklärte der Berufungskläger, die Privatklägerin habe für die Zeckenkontrolle vor ihm ihr Nachtkleid ausgezogen und auf seine Aussage hin auch die Unterhosen. Dann habe er dort auch kurz geschaut (Fragen 37 und 40). Weiter sagte er aus, er habe einen Augenschein von ihr genommen, wobei es sicherlich zu Berührungen gekommen sei, als er ihr sagte, sie solle sich umdrehen oder so. Er habe sie aber nicht im Intimbereich angefasst (Frage 43). Den nackten Körper habe er sicherlich am