Zusammenfassend weisen die Ausführungen der Privatklägerin verschiedenste Realkennzeichen auf, sind schlüssig und fügen sich zu einem stimmigen Gesamtbild. Das Gericht erachtet deshalb die Aussagen der Privatklägerin – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als glaubhaft. Zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin den Berufungskläger zu Unrecht belasten und sich einem für sie belastenden Strafverfahren aussetzen sollte. 2.5.3.2 Die Aussagetüchtigkeit des Berufungsklägers ist ebenfalls unbestritten. Bei Betrachtung seiner Aussagen fällt jedoch auf, dass sich der Berufungskläger in Ungereimtheiten und Widersprüche verstrickt hat, die nicht einfach erklärbar sind.