Zum anderen wies die Vertreterin der Privatklägerin zutreffend darauf hin, dass die Privatklägerin in der ersten Befragung keinerlei Mühe hatte, die Vorfälle zu beschreiben, aber keine eigenen Bezeichnungen für ihre Geschlechtsteile nennen konnte. Wäre auf die Aussagen der Privatklägerin Einfluss genommen worden, hätte die Privatklägerin für die Befragung eigene Worte für ihre Geschlechtsteile parat gehabt (act. B 45, S. 2).