Die Verteidigung wirft sodann die Frage auf beziehungsweise stellt die Theorie auf, wonach die Mutter mit ihrer Fragestellung auf das Aussageverhalten der Privatklägerin Einfluss genommen habe, indem sie durch ihr verbales oder nonverbales Verhalten das Aussageverhalten ihrer Tochter beeinflusst habe. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass in den Aussagen der Privatklägerin jegliche Phantasiesignale fehlen. Zum anderen wies die Vertreterin der Privatklägerin zutreffend darauf hin, dass die Privatklägerin in der ersten Befragung keinerlei Mühe hatte, die Vorfälle zu beschreiben, aber keine eigenen Bezeichnungen für ihre Geschlechtsteile nennen konnte.