B 22, S. 3 und act. B 24). Aus den anderslautenden Aussagen der Mutter der Privatklägerin betreffend Anzahl der Vorfälle, der Schmerzen im Genitalbereich sowie des Zeitpunkts der Mitteilung der Vorfälle, allesamt wie oben erwähnt keine das Kerngeschehen betreffenden Punkte und daher für den konkret zu beurteilenden Sachverhalt – ob der Berufungskläger auch die Schamlippen der Privatklägerin mit seinen Händen auseinandergezogen hat – nicht wichtig, kann nichts betreffend Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin abgeleitet werden.