Mutter über die Kontrolle informiert habe und wie ihre Reaktion gegenüber dem Berufungskläger nach der Kontrolle ausgefallen sei, nicht das eigentliche oben erwähnte massgebende Kerngeschehen. Auch der Vorwurf, die Privatklägerin gebe je nachdem mit wem sie im Gespräch sei eine andere Version und andere Details wieder, ist nicht zutreffend beziehungsweise erklärt sich aufgrund der unterschiedlichen Fragen, die der Privatklägerin gestellt wurden. In den Befragungen der Polizei wurden zuerst allgemeine und dann konkrete Fragen an die Privatklägerin gerichtet, ein Hinlenken auf gewisse Aussagen fand nicht statt (act. B 3/1.2.3, 1.2.3.1 und 1.2.3.2 und act. B 22, S. 3 und act.