Durch den Zeitablauf sind gewisse Details nicht mehr abrufbar, die Kernelemente aber – das Nacktsein, das Beine spreizen müssen vor dem Berufungskläger, die vergeblichen verbalen und nonverbalen Abwehrversuche, ihr Unbehagen in dieser Situation und über das Verhalten des Berufungsklägers, das Auseinanderziehen der Schamlippen und der Gesässbacken – wurden von der Privatklägerin nochmals bestätigt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind die Aussagen der Privatklägerin konstant und gleichbleibend, betreffen die Anzahl der Zeckenkontrollen, der Umstand, ob sie bei der Zeckenkontrolle gestanden oder gesessen sei, ob sie Schmerzen aufgrund dieser Zeckenkontrolle empfunden habe, wann sie ihre