Dass die Privatklägerin anlässlich der zweiten Befragung im Sommer 2023, mithin ca. 3 Jahre nach dem Ereignis, sich nur noch an die eine Zeckenkontrolle und keine dadurch ausgelösten Schmerzen zu erinnern vermag, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Durch den Zeitablauf sind gewisse Details nicht mehr abrufbar, die Kernelemente aber – das Nacktsein, das Beine spreizen müssen vor dem Berufungskläger, die vergeblichen verbalen und nonverbalen Abwehrversuche, ihr Unbehagen in dieser Situation und über das Verhalten des Berufungsklägers, das Auseinanderziehen der Schamlippen und der Gesässbacken – wurden von der Privatklägerin nochmals bestätigt.