Auch stellt sie klar, dass das Auseinanderdrücken der Gesässbacken bei ihr keine Schmerzen ausgelöst habe und die Schmerzen durch das Auseinanderziehen der Schamlippen erst am darauf folgenden Tag aufgetreten seien. Die Privatklägerin belastet somit den Berufungskläger nicht unnötig und differenziert klar, was darauf hindeutet, dass sie die Wahrheit sagt. Auch ihr Verhalten, wonach sie ihrer Mutter davon erzählte, weil es ihr weh getan habe, erscheint plausibel.