Die Privatklägerin schildert die beiden Vorfälle stimmig und nachvollziehbar. Das Erzählte wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. So hat die Privatklägerin bei der Befragung der Details zu den Vorfällen teilweise Mühe, das Vorgefallene exakt zu benennen und unterlegt daher ihre Aussagen zum Teil mit Gesten, indem sie auf Körperpartien hinweist. Sie beschreibt altersentsprechend, wie sie sich zunächst verbal und danach körperlich mit Wegstossen – in der Videoeinvernahme sind die entsprechenden Gesten ersichtlich – gegen die Anweisung, sich nackt auszuziehen, zu wehren versuchte.