Im konkreten Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin in Frage stellen könnten. Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit scheinen grundsätzlich gegeben, wobei gewisse Abstriche hinsichtlich der exakten Benennung der Geschlechtsteile und hinsichtlich der Beschreibung zeitlicher Abfolgen gemacht werden müssen (vgl. Expertenbericht Videobefragung act. B 3/1.2.3.1).