2.5.3.1 Für die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit von Kindern sind stets der individuelle Entwicklungsstand und die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 2.5.3 mit Hinweis unter anderem auf ALEXANDRA SCHEIDEGGER, Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfahren, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht Band/Nr. 147, 2006, S. 9f. und S. 29). Im konkreten Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin in Frage stellen könnten.