Unbestritten ist, dass sich die Privatklägerin zumindest bei einer dieser Kontrollen auf Geheiss des Berufungsklägers nackt ausziehen musste, dass sie nackt ihre Beine spreizte, dass der Berufungskläger den Genitalbereich der Privatklägerin anschaute und dass der Berufungskläger die Gesässbacken der Privatklägerin mit seinen Händen auseinandergezogen hat. Umstritten ist, ob der Berufungskläger anlässlich dieser Kontrolle auch die Schamlippen der Privatklägerin mit seinen Händen auseinandergezogen hat.