Der Berufungskläger nahm zu der Sperre schriftlich Stellung (act. B 3/11.2, Beleg Nr. 5). Im April 2017 beendete der Berufungskläger auf Geheiss der KESB I./J. ein von ihm geleitetes Kinderlager mit 6-12 Jährigen. Die KESB I./J. reichte sodann im Juli 2017 Seite 21 im Hinblick auf ein im August 2017 geplantes Lager der Evangelischen Kirchgemeinde M. eine Meldung bei der KESB N./O. ein (act. B 3/11.2, Beleg Nr. 9).