2.5.2.6 Aus den von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten der KESB I./J. ergibt sich im Wesentlichen, dass der Berufungskläger im Januar 2016 vom Blauen Kreuz Schweiz schweizweit als Lagerleiter gesperrt wurde. Ihm wurde unangemessene körperliche Nähe zu Lagerteilnehmerinnen, Massagen (auch in der Nähe des Brustbereichs), langes inniges Umarmen sowie das Nicht-Einhalten der Lagerregeln bezüglich Aufsuchen der Mädchen- Zimmer vorgeworfen. Weiter reichte das Blaue Kreuz Schweiz gemäss Eigenangaben eine Gefährdungsmeldung Erwachsenenschutz bei der KESB Stadt L. ein (act. B 3/11.2, Belege Nr. 3, 4 und 6). Der Berufungskläger nahm zu der Sperre schriftlich Stellung (act.