B 3/1.2.4.2, Frage 20). Zu zwei Fotos von einem bekleideten ca. 2-4 jährigem Mädchen, welches auf dem Bett schläft beziehungsweise auf einem Sofa (act. B 3/1.2.4.2, Fragen 22-24, Bilder 1 und 2), wollte sich der Berufungskläger nicht äussern. Ebensowenig zu drei Fotos eines ca. 10-12 jährigen Mädchens in T-Shirt und kurzen Hosen, welches einmal auf dem Bett sitzend zu sehen ist und zweimal an der Wand stehend (act. B 3/1.2.4.2, Frage 26, Bilder 3-5) und zu den abfotografierten Seiten eines sogenannten Freundebuchs für Kinder, welches Fotos und Angaben zu drei 7-9 jährigen Mädchen enthält (act. B 3/1.2.4.2, Frage 27, Bilder 9-11).