Seite 20 2.5.2.5 Eine Auswertung der sichergestellten Speichermedien ergab, dass der Berufungskläger Dutzende Kinderfotos (von Kindern im ungefähren Alter von 4 bis 12 Jahren) auf seinen Datenträgern gespeichert hatte. Auf Vorhalt erklärte der Berufungskläger, er sehe keine Problematik dieser Fotos geschweige denn sei er sich einer Schuld bewusst. Einige Fotos seien bei seiner ehrenamtlichen, teilweise auch beruflichen Tätigkeit entstanden, andere Fotos seien auf sein Interesse an der Fotografie zurückzuführen (act. B 3/1.2.4.2, Frage 18).