Das Verhalten des Berufungsklägers gegenüber der Privatklägerin wisse sie nicht genau. Er sei sicherlich auch offen gewesen, aber mehr könne sie dazu nicht sagen (Frage 14). Die Frage, ob der Berufungskläger in ihrer Anwesenheit die Privatklägerin unsittlich angefasst habe, verneinte sie und antwortete, das wisse sie auch nicht (Frage 21).