2.5.2.4 Die Auskunftsperson H., Babysitterin der Privatklägerin, erklärte im Wesentlichen in der Einvernahme vom 12. Oktober 2020 (act. B 3/1.2.2), dass der Berufungskläger, wenn sie als Babysitterin bei der Privatklägerin gewesen sei, ab und zu auch anwesend gewesen sei. Im Verlauf der Zeit, als sie am babysitten gewesen sei, habe er immer öfters gewollt, dass sie früher nach Hause gehe. Er meinte, dass er die Privatklägerin schon ins Bett bringen könne. Dies, obwohl die Mutter gesagt habe, sie solle bis zu ihrer Rückkehr bleiben. Er habe sie dann aber jeweils regelrecht aus dem Haus gewiesen (Frage 9). Das Verhalten des Berufungsklägers gegenüber der Privatklägerin wisse sie nicht genau.