Seite 19 untermauert mit einer Handbewegung nach unten. Nach der weiteren Aufforderung, dass sie dies nun machen müsse, habe sie seine Anweisungen befolgt. Beim zweiten Mal habe sie dem Berufungskläger nochmals gesagt, dass sie dies nicht wolle und dass es ihr beim letzten Mal wehgetan habe. Er sei aber nicht auf sie eingegangen und habe die Kontrolle durchgeführt (Frage 18). Gemäss Aussage ihrer Tochter habe der Berufungskläger sie im Genitalbereich sicher angefasst. Bei den restlichen Körperstellen könne sie es nicht genau sagen (Frage 20).