Genitalbereich noch am nächsten Morgen weh getan habe. Ein paar Tage später habe sie den Berufungskläger auf diesen Vorfall angesprochen, woraufhin er sein Verständnis über ihre Irritation geäussert und erklärt habe, er hätte zuerst fragen sollen, ob er eine Zeckenkontrolle bei ihrer Tochter machen solle. In den von ihm geleiteten Lagern sei dies normal gewesen und er kenne das nur so. Als Reaktion auf den Vorfall habe sie dem Berufungskläger den Vertrag als Untermieter gekündigt. Vor ca. drei Wochen habe H. ihr gegenüber ihre Erleichterung über den Auszug des Berufungsklägers geäussert und ihre Gründe dafür geschildert.