2.5.2.3 G., Mutter der Privatklägerin, meldete sich am 21. September 2020 bei einem Bekannten, welcher bei der Kantonspolizei K. arbeitet, und schilderte ihm den vorliegenden Vorfall. Letzterer nahm Kontakt zur Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden auf, woraufhin der zuständige Sachbearbeiter sich bei der Mutter meldete und einen Einvernahmetermin vereinbarte (act. B 3/1.1.1.1). Anlässlich der Einvernahme vom 2. Oktober 2020 erklärte G. als Auskunftsperson im Wesentlichen (act. B 3/1.2.1), dass sie anfangs Juni 2020 ihrer Tochter ankündigte, sie nach dem Duschen auf Zecken kontrollieren zu wollen. Sie habe sie angewiesen, nackt vor sie zu stehen und die Arme hochzuhalten. Dabei habe ihre