In der Befragung vom 14. Juli 2023 erklärte die Privatklägerin im Wesentlichen (act. B 22 und 24), sie könne sich noch an das Gröbste erinnern vom Jahr 2020. Sie wisse nur noch von einer Zeckenkontrolle. Sie seien im Garten gewesen und der Berufungskläger meinte, es müsse eine Zeckenkontrolle erfolgen am ganzen Körper. Sie habe das ein wenig komisch empfunden und gemeint, das könne ihre Mutter bei ihrer Heimkehr machen. Er habe auf der Kontrolle trotz ihrer verbalen Abwehr, die sie etwa zweimal vorbrachte, bestanden und sie von oben nach unten abgesucht inklusive Intimbereich. Die Pobacken habe er auseinandergespreizt und dies auch vorne gemacht.