2.5.2.2 Die Privatklägerin gab in der Videoeinvernahme vom 13. Oktober 2020 (act. B 3/1.2.3, 1.2.3.1 und 1.2.3.2) zusammenfassend an, dass der Berufungskläger sie bei der ersten Zeckenkontrolle im Zimmer ihrer Mutter unter den Armen, an den Beinen und Füssen auf Zecken kontrolliert habe (mit Gesten zeigt sie unter Arme, auf Beine, Hals und Kopf). Sie sei dabei gestanden, sei bekleidet gewesen und angekleidet geblieben. Er habe sie dort berührt, wo es keine Kleider gehabt habe (mit Gesten zeigt sie ein Auseinanderziehen der Haut). Die zweite Zeckenkontrolle sei ebenfalls im Zimmer ihrer Mutter erfolgt. Sie seien auf dem Trampolin gewesen und durch das hohe Gras zurück zum Haus gegangen. Er