Sie hätten während der Kontrolle miteinander geredet, weshalb seine Gedanken beim Gespräch gewesen seien, wobei er sich an den Inhalt nicht mehr erinnere (Frage 11). Die "Zeckensuche" sei von ihm nie als sexuelle Handlung empfunden worden und die Privatklägerin habe nie verbal oder nonverbal geäussert, dass sie dies so empfunden habe (Frage 12). Vor der Kontrolle habe die Privatklägerin ihre Tageskleidung getragen, unmittelbar während der Kontrolle gar keine Kleider und nachher ihr Pyjama (Frage 13). Er bleibe dabei, dass er die Privatklägerin nicht im Genitalbereich angefasst habe. Im Rahmen der Zeckenkontrolle könne sein, dass er sie am Po berührt habe (Frage 14).