In der delegierten Einvernahme vom 11. März 2021 vor der Kantonspolizei führte der Berufungskläger aus (act. B 3/1.2.4.2), er sei sich keiner sexuellen Handlung mit Kindern im erwähnten Zeitraum bewusst. Die Zeckenkontrolle habe stattgefunden, so wie er es gelernt habe und wie es üblich und empfohlen sei bei Kindern zu machen. Dabei sei es zu keinen Berührungen im Genitalbereich gekommen und die Privatklägerin habe ihm gegenüber keine Schmerzäusserung getätigt, weder verbal noch nonverbal (Frage 6). Auf die Frage, wie diese Zeckenkontrolle stattgefunden habe, antwortete der Berufungskläger, er habe dies bereits im Detail geschildert.